Vereinsrecht, Sportrecht, Doping, Schiedsgericht
Im Bereich des Vereins- und Sportrechts ergeben sich äußerst komplexe rechtliche Beziehungen, dessen sich der (Hobby-) Sportler oftmals nicht bewusst ist. Nicht nur zwischen den Sportlern selbst (z.B. bei Verletzungen) können Streitigkeiten auftreten, sondern der Sportler ist, sofern er seinen Sport in der heute noch vorherrschenden Organisationsform ausübt, in eine Vereins- und Verbandsstruktur eingebunden, die es z.B. bei Vereinswechseln, Verlagerungen der Spielberechtigungen - um nur einfache Beispiele zu nennen -, zu beachten gilt.
Vereinsvorstände handeln mit viel Engagement für die "gute Sache", sind sich oft jedoch der vielen Problem und Fallstricke nicht bewußt, die sich in der täglichen Arbeit aus den zu beachtenden Gesetzen (z.B. Steuerrecht, Arbeitsrecht, sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften etc.), den Satzungen des eigenen Vereins und des Verbandes ergeben.
Sponsoren sind nicht nur Geldgeber - sie erwarten eine Gegenleistung für das finanzielle Engagement, geregelt in umfangreichen Vertragswerken.
Doping als ein Problem des Sports rückt immer mehr ins Zentrum einer Diskussion über Sport - insbesondere den Leistungssport - und nimmt infolgedessen auch immer mehr Raum in der Sportberichterstattung ein. Doping ist jedoch nicht nur ein medizinisches Problem. Die Sportorganisationen wollen einen "sauberen Sport" u. a. dadurch erreichen, dass sie immer schärfere Regeln für Dopingkontrollen erlassen. Doch wieweit dürfen solche Regelwerke in die Rechte des Individuums Sportler/Sportlerin eingreifen? Ist eine totale Kontrolle zulässig? Damit wird Doping auch ein juristisches Problem. Deutlich wird dieser Interessenkonflikt insbesondere an den sogenannten Whereabout-Regeln. Worum geht es dabei? Nach den einschlägigen Regeln des NADA-Codes (NADA = Nationale Anti-Doping-Agentur mit Sitz in Bonn - www.nada-bonn.de) haben die Sportler, die einem allgemeinen oder nationalem Testpool angehören - das sind im allgemeinen alle Sportler, die einem Bundeskader angehören -, beständig über ihren Aufenthaltsort Bericht zu erstatten, damit sie für den Fall, dass sie einer Dopingkontrolle unterzogen werden sollen, auch auffindbar sind. Mag ein solches Regelwerk für einen Berufssportler als Berufsausübungsregel nach Meinung mancher Fachleute noch tolerierbar sein, wird es doch sehr fragwürdig, wenn man an das "andere Ende" des Leistungssports denkt, nämlich an solche Sportler, die zwar Leistungssport betreiben, aber hieraus keinen Beruf gemacht haben, oder als Minderjähriger erst am Beginn einer Laufbahn als Leistungssportler stehen.
Auch die Durchführung der Dopingkontrollen selbst unter "unmittelbarer Sichtkontrolle" - zu Einzelheiten verweise ich auf das Merkblatt der NADA "Ich werde kontrolliert" (www.nada-bonn.de) - stellt einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Sportlers dar.
Schließlich kann in diesem Zusammenhang nicht unerwähnt bleiben, dass die Sportorganisationen den Versuch unternehmen, sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung des Sports einer Schiedsgerichtsbarkeit zu unterstellen, um sie der Streitentscheidung durch staatliche Gerichte zu entziehen.
Meine Leistung
In dem zuvor geschilderten komplizierten Beziehungsgeflecht ist es wichtiger als in vielen anderen Bereichen, dass Sie sich rechtzeitig informieren und anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Profitieren Sie davon, dass ich selbst als ehemaliger Leistungssportler und derzeit als "Funktionär" meine über 40-jährige praktische Erfahrung mit allen Facetten des Sports in meine anwaltliche Tätigkeit einfließen lassen kann.
